SATZUNG


§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

 

Der Verein führt den Namen "Narrenverein Esch - Dämonen e.V.".

Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Ulm unter der Nr. 630 863 eingetragen.

 

2. Der Verein hat seinen Sitz in Friedrichshafen.

Der Verein wurde am 23.05.2006 errichtet.

 

3. Der Verein ist politisch, ethnisch und konfessionell neutral.

 

4. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

 

5. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke i.S.d. Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

 

§ 2 Zweck des Vereins

 

1. Zweck des Vereins ist die Pflege, Erhaltung und Durchführung der traditionellen Fasnacht, sowie die Pflege der Gemeinschaft.

 

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Teilnahme an Narrensprüngen, Brauchtumsveranstaltungen und allgemeinem närrischen Treiben.

 

2. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

 

Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

 

4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

5. Ehrenamtlich tätige Personen haben nur Anspruch auf Ersatz nachgewiesener Auslagen.

 

Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig. Der Vorstand kann aber bei Bedarf eine Vergütung nach Maßgabe einer Aufwandsentschädigung im Sinne des § 3Nr. 26a EStG beschließen. (Ermächtigung zur Ehrenamtspauschale)

 

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

 

Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, die die Ziele des Vereins gemäß § 2 unterstützt.

 

2. Über den Aufnahmevertrag entscheidet abschließend der Vorstand.

 

3. Mit der schriftlichen Beitrittserklärung entscheidet sich das werdende Mitglied für die aktive oder passive Mitgliedschaft und erkennt gleichzeitig die Bestimmungen der Vereinssatzung an. Die Vereinssatzung ist auf der Vereinshomepage einzusehen.

 

 

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

 

Die Mitgliedschaft endet

 

mit dem Tod des Mitglieds,

durch freiwilligen Austritt,

durch Streichung von der Mitgliederliste,

durch Ausschluss aus dem Verein.

 

Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftlich Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstands. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig.

Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrags im Rückstand ist. Die Streichung ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.

Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich persönlich zu rechtfertigen. Eine etwaige schriftliche Stellungnahme des Betroffenen ist in der Mitgliederversammlung zu verlesen.

 

§ 5 Mitgliedsbeiträge

 

Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages wird von der Mitgliederversammlung bestimmt und ist spätestens zum 30.04. zu entrichten.

Bezahlte Jahresbeiträge werden nicht zurückerstattet.

Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

 

§ 6 Organe des Vereins

 

der Vorstand

die Mitgliederversammlung

der erweiterte Vorstand (siehe hierzu §8)

 

§ 7 Der Vorstand

 

Der Vorstand i.S.d. § 26 BGB besteht aus

 

dem 1. Vorsitzenden

dem 2. Vorsitzenden

dem Schriftführer

dem Kassenwart

dem Beisitzer

 

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich jeweils durch zwei Mitglieder des Vorstands gemeinschaftlich vertreten.

Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig.

 

 

 

§ 8 Der erweiterte Vorstand

 

Sollte die steigende Anzahl der Mitglieder oder der steigende Arbeitsaufwand des Vorstandes es erfordern, kann der Vorstand um den erweiterten Vorstand (§ 6 c) ergänzt werden.

 

Dieser erweiterte Vorstand kann sich dann wie folgt zusammensetzen:

 

Häswart

Jugendwart (muss aktives Mitglied sein)

Pressewart

Die Besetzung weiterer Ämter ist möglich

 

Die Auswahl der Besetzung erfolgt durch den Vorstand. Die Ernennung und Bestätigung erfolgt für 2 Jahre durch die Mitgliederversammlung.

 

§ 9 Amtsdauer des Vorstands gem. § 7

 

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren, vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstands im Amt.

 

In jedem Jahr wird ein Teil des Vorstands neu gewählt:

 

gerade Jahreszahl:     1. Vorstand / Kassierer / Beisitzer

ungerade Jahreszahl: 2. Vorstand / Schriftführer

 

Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtsperiode aus, so wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied (aus den Reihen der Vereinsmitglieder) bis zur nächsten Mitgliederversammlung.

 

§ 10 Beschlussfassung des Vorstands i.S.d. §7

 

Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen, die vom 1. Vorsitzenden oder vom 2. Vorsitzenden schriftlich, fernmündlich oder telegrafisch einberufen werden. In jedem Fall ist eine Einberufungsfrist von drei Tagen einzuhalten. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder, darunter der 1. Vorsitzende oder der 2. Vorsitzende, anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.

Die Vorstandssitzung leitet der 1. Vorsitzende, bei dessen Abwesenheit der 2. Vorsitzende. Die Beschlüsse des Vorstands sind zu Beweiszwecken zu protokollieren und vom Sitzungsleiter zu unterschreiben.

Ein Vorstandsbeschluss kann auf schriftlichem Wege oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären.

 

 

 

§ 11 Die Mitgliederversammlung

 

In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende Mitglied ab Vollendung des 16. Lebensjahres − auch ein Ehrenmitglied − eine Stimme.

Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:

 

Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstands; Entlastung des Vorstands.

Festsetzung der Höhe des Jahresbeitrages.

Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands.

Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins.

Ernennung von Ehrenmitgliedern.

Ernennung des erweiterten Vorstands

 

§ 12 Die Einberufung der Mitgliederversammlung

 

Mindestens einmal im Jahr soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen durch schriftliche Benachrichtigung unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Das Einladungsschreiben gilt als dem Mitglied zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.

 

§ 13 Die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

 

Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung einen Leiter.

Das Protokoll wird vom Schriftführer geführt. Ist dieser nicht anwesend, bestimmt der Versammlungsleiter einen Protokollführer.

Die Abstimmung erfolgt in geheimer und schriftlicher Form.

Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Vorstand kann Gäste zulassen.

Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der Erschienenen beschlussfähig.

Eine Vertretung der Stimmabgabe sowie die Stimmenübertragung ist nicht zulässig.

Die Mitgliederversammlung fasst alle Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben daher außer Betracht. Zur Änderung der Satzung (einschließlich des Vereinszweckes) ist jedoch eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine solche von zwei Drittel erforderlich.

Für die Wahlen gilt Folgendes: Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, welche die beiden höchsten Stimmzahlen erreicht haben.

Die Kasse des Vereins wird von 2 Kassenprüfern, die jährlich mit einfacher Stimmenmehrheit von der Mitgliederversammlung gewählt werden, geprüft.

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Es soll folgende Feststellungen enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, die Person des Versammlungsleiters und des Protokollführers, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung. Bei Satzungsänderungen ist die zu ändernde Bestimmung anzugeben.

 

§ 14 Nachträgliche Anträge zur Tagesordnung

 

Jedes Mitglied kann bis spätestens zwei Wochen vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen. Über die Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Annahme des Antrages ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Satzungsänderungen, die Auflösung des Vereins sowie die Wahl und Abberufung von Vorstandsmitgliedern können nur beschlossen werden, wenn die Anträge den Mitgliedern mit der Tagesordnung angekündigt worden sind.

 

§ 15 Außerordentliche Mitgliederversammlungen

 

Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Die muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Zehntel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die §§ 11, 12,13 und 14 entsprechend.

 

§ 16 Auflösung des Vereins und Anfallberechtigung

 

1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der im §13 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der 1. Vorsitzende und der 2.Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

 

2. Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Körperschaft an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung volkstümlicher Bräuche und Sitten der Fasnacht.

 

Die vorstehende Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom 06.11.2015 verabschiedet.

 

Friedrichshafen, den 06.11.2015