SATZUNG


§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

 

1. Der Verein führt den Namen "Narrenverein Esch - Dämonen e.V."

    Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Ulm unter der Nr. 630 863 eingetragen.

 

2. Der Verein hat seinen Sitz in Friedrichshafen. Der Verein wurde am 23.05.2006 errichtet.

 

3. Der Verein ist politisch, ethnisch und konfessionell neutral.

 

4. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

 

5. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke i.S.d. Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der

    Abgabenordnung.

 

 

§ 2 Zweck des Vereins

 

1. Zweck des Vereins ist die Pflege, Erhaltung und Durchführung der traditionellen Fasnacht, sowie die Pflege der Gemeinschaft.

    Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Teilnahme an Narrensprüngen, Brauchtumsveranstaltungen und

    allgemeinem närrischen Treiben.

 

2. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

    Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

 

4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe

    Vergütungen begünstigt werden.

 

5. Amtsträger, Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins haben einen Aufwendungsersatzanspruch nach §670 BGB für solche

    Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten,

    Reisekosten, Porto und Telefonkosten. Die Erstattung erfolgt in Umfang und Höhe, wie sie durch die gesetzlichen Vorschriften

    als steuerfrei anerkannt wird.

 

6. Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig. Der Vorstand kann aber bei Bedarf eine Vergütung nach Maßgabe einer

    Aufwandsentschädigung im Sinne des § 3Nr. 26a EStG beschließen. (Ermächtigung zur Ehrenamtspauschale)

 

 

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

 

1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, die die Ziele des Vereins gemäß § 2 unterstützt.

 

2. Über den Aufnahmevertrag entscheidet abschließend der Vorstand.

 

3. Mit der schriftlichen Beitrittserklärung, entscheidet sich das werdende Mitglied für die aktive oder passive Mitgliedschaft und

    erkennt gleichzeitig die Bestimmungen der Vereinssatzung an. Die Vereinssatzung ist auf der Vereinshomepage einzusehen.

 

 

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

 

1. Die Mitgliedschaft endet

          1.1. mit dem Tod des Mitglieds,

          1.2. durch freiwilligen Austritt,

          1.3. durch Streichung von der Mitgliederliste,

          1.4. durch Ausschluss aus dem Verein.

 

2. Die Erklärung des freiwilligen Austritts aus dem Verein / die Kündigung der Mitgliedschaft erfolgt schriftlich oder in

    elektronischer Form (z.B. per E-Mail) gegenüber einem Mitglied des Vorstands. Sie ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres

    unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat zulässig.

 

3. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung

    (Zahlungserinnerung als 1. Mahnung & 2. Mahnung) mit der Zahlung des Beitrags im Rückstand ist. Die Streichung ist dem

    Mitglied schriftlich mitzuteilen.

 

4. Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat und/oder durch unkameradschaftliches oder

    ungebührliches Verhalten auffiel, durch Beschluss des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der

    Beschlussfassung ist dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich persönlich zu rechtfertigen. Eine etwaige schriftliche

    Stellungnahme des Betroffenen ist in der Mitgliederversammlung zu verlesen.

 

5. Im Falle eines Ausschlusses ist das gesamte Häs inkl. Maske, Orden, Häsnummer und Wappen an den Verein zurückzugeben.

    Der Verein zahlt in diesem Fall eine entsprechende Rückvergütung gem. Regelungen in der Gruppenordnung.

 

 

§ 5 Mitgliedsbeiträge

 

1. Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages wird von der Mitgliederversammlung bestimmt

    und ist spätestens zum 30.04. zu entrichten.

 

2. Bezahlte Jahresbeiträge werden nicht zurückerstattet.

 

3. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

 

 

§ 6 Schriftverkehr & Rechnungsstellung

 

1. Sämtlicher Schriftverkehr (insbesondere Rechnungen oder Einladungen zur Mitgliederversammlung) ist schriftlich oder per

    E-Mail / in elektronischer Form an die Mitglieder zu übermitteln.

 

2. Das Zahlungsziel bei Rechnungen an Mitglieder beläuft sich auf 4 Wochen.

 

3. Das Zahlungsziel bei Mahnungen an Mitglieder beläuft sich auf 2 Wochen.

 

 

§ 7 Organe des Vereins

 

1. der Vorstand

 

2. die Mitgliederversammlung

 

3. der erweiterte Vorstand (siehe hierzu §9)

 

 

§ 8 Der Vorstand

 

1. Der Vorstand i.S.d. § 26 BGB besteht aus

          1.1. dem 1. Vorsitzenden

          1.2. dem 2. Vorsitzenden

          1.3. dem Schriftführer

          1.4. dem Kassenwart

          1.5. dem 1. Beisitzer

          1.6. dem 2. Beisitzer

          1.7. dem Häswart

 

2. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich jeweils durch zwei Mitglieder des Vorstands gemeinschaftlich vertreten.

 

3. Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig.

 

 

§ 9 Der erweiterte Vorstand

 

1. Sollte die steigende Anzahl der Mitglieder oder der steigende Arbeitsaufwand des Vorstandes es erfordern, kann der Vorstand

    um den erweiterten Vorstand (§ 7, Nr. 3) ergänzt werden.

 

2. Dieser erweiterte Vorstand kann sich bspw. wie folgt zusammensetzen:

          2.1. Jugendwart (muss aktives Mitglied sein)

          2.2. Pressewart

          2.3. Die Besetzung weiterer Ämter ist möglich

    Die Auswahl der Besetzung erfolgt durch den Vorstand. Die Ernennung und Bestätigung erfolgt für 2 Jahre durch die

    Mitgliederversammlung.

 

 

§ 10 Amtsdauer des Vorstands gem. § 8

 

1. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren, vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt.

    Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstands im Amt.

 

2. In jedem Jahr wird ein Teil des Vorstands neu gewählt:

          2.1. gerade Jahreszahl:       1. Vorstand / Kassierer / 1. Beisitzer / Häswart

          2.2. ungerade Jahreszahl:   2. Vorstand / Schriftführer / 2. Beisitzer

 

3. Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtsperiode aus, so wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied (aus den Reihen

    der Vereinsmitglieder) bis zur nächsten Mitgliederversammlung.

 

 

§ 11 Beschlussfassung des Vorstands i.S.d. §8

 

1. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen, die vom 1. Vorsitzenden oder vom 2. Vorsitzenden

    schriftlich, fernmündlich, per E-Mail oder in anderer elektronischer Form einberufen werden. In jedem Fall ist eine

    Einberufungsfrist von drei Tagen einzuhalten. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht. Der Vorstand ist

    beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder, darunter der 1. Vorsitzende oder der 2. Vorsitzende,

    anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen, gültigen, anwesenden Stimmen.

 

2. Die Vorstandssitzung leitet der 1. Vorsitzende, bei dessen Abwesenheit der 2. Vorsitzende. Die Beschlüsse des Vorstands sind

    zu Beweiszwecken zu protokollieren und vom Sitzungsleiter zu unterschreiben.

 

3. Ein Vorstandsbeschluss kann auf schriftlichem Wege oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre

    Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären.

 

 

§ 12 Die Mitgliederversammlung

 

1. In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende Mitglied ab Vollendung des 16. Lebensjahres − auch ein Ehrenmitglied −

    eine Stimme.

 

2. Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:

          2.1. Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstands; Entlastung des Vorstands

          2.2. Festsetzung der Höhe des Jahresbeitrages

          2.3. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands

          2.4. Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins

          2.5. Ernennung von Ehrenmitgliedern

          2.6. Ernennung des erweiterten Vorstands

 

 

§ 13 Die Einberufung der Mitgliederversammlung

 

Mindestens einmal im Jahr soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen durch schriftliche oder elektronische Benachrichtigung (z.B. per E-Mail) unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Das Datum des Poststempels bzw. das Versanddatum der E-Mail gilt als Eingangsdatum.

Das Einladungsschreiben gilt als dem Mitglied zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich oder elektronisch bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.

 

 

§ 14 Die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

 

1. Die Mitgliederversammlung wird vom 1.Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden oder einem anderen

    Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung einen Leiter.

 

2. Das Protokoll wird vom Schriftführer geführt. Ist dieser nicht anwesend, bestimmt der Versammlungsleiter einen Protokollführer.

 

3. Die Abstimmung erfolgt in geheimer und schriftlicher Form.

 

4. Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Vorstand kann Gäste zulassen.

 

5. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der Erschienenen beschlussfähig.

 

6. Eine Vertretung der Stimmabgabe sowie die Stimmenübertragung ist nicht zulässig.

 

7. Die Mitgliederversammlung fasst alle Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen;

    Stimmenthaltungen bleiben daher außer Betracht. Zur Änderung der Satzung (einschließlich des Vereinszweckes) ist jedoch eine

    Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine solche von zwei Drittel

    erforderlich.

 

8. Für die Wahlen gilt Folgendes: Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht,

    findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, welche die beiden höchsten Stimmzahlen erreicht haben.

 

9. Die Kasse des Vereins wird von 2 Kassenprüfern, die jährlich mit einfacher Stimmenmehrheit von der Mitgliederversammlung

    gewählt werden, geprüft. Im Falle eines Ausfalls eines Kassenprüfers, kann durch den Vorstand kommissarisch ein anderer

    Kassenprüfer (Vereinsmitglied) ernannt werden. Dieser muss nachträglich durch die Mitgliederversammlung bestätigt werden.

    Wenn die nachträgliche Bestätigung durch die Mitgliederversammlung nicht erfolgt, muss die Kassenprüfung nachgeholt

    werden.

 

10. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und

      dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Es soll folgende Feststellungen enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, die Person

      des Versammlungsleiters und des Protokollführers, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen

      Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung. Bei Satzungsänderungen ist die zu ändernde Bestimmung anzugeben.

 

 

 

§ 15 Nachträgliche Anträge zur Tagesordnung

 

Jedes Mitglied kann bis spätestens zwei Wochen vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen. Über die Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst

in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung.

Zur Annahme des Antrages ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Satzungsänderungen, die Auflösung des Vereins sowie die Wahl und Abberufung von Vorstandsmitgliedern können nur beschlossen werden, wenn die Anträge den Mitgliedern mit der Tagesordnung angekündigt worden sind.

 

§ 16 Außerordentliche Mitgliederversammlungen

 

Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Die muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Viertel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird.

Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die §§ 12,13, 14 und 15 entsprechend. Wenn im Interesse des Vereins dringende Entscheidungen durch die Mitgliederversammlung getroffen werden müssen, kann die Einberufungszeit der außerordentlichen Versammlung entsprechend verkürzt werden.

 

§ 17 Auflösung des Vereins und Anfallberechtigung

 

1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der im §14 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen

    werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende

    gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der

    Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

 

2. Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der

    Körperschaft an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks

    Verwendung für die Förderung volkstümlicher Bräuche und Sitten der Fasnacht.

 

Die vorstehende Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom 07.04.2024 verabschiedet.

 

Friedrichshafen, den 07.04.2024